Beeren & Pilze

 

 

 

 

 

Nach § 174 des Forstgesetzes von 1975 ist das Aneignen von Früchten und Samen von Waldbäumen, sowie das Sammeln von Pilzen, Schwämmen und Beeren zu Erwerbs-zwecken verboten. Eine gesammelte Menge von bis zu

2 Kilogramm pro Tag wird jedoch als Deckung des persönlichen Bedarfes grundsätzlich anerkannt. Zusätzlich gibt das ABGB dem Eigentümer auch die Möglichkeit, jedes Sammeln von Waldfrüchten zu verbieten. Dies, um eine Gefährdung von Bestand und Erhalt der natürlichen Pflanzenwelt durch geschäftliche Ausbeutung und Übernutzung zu verhindern. Darauf weisen wir durch Hinweistafeln an unseren Besitzgrenzen hin.

 

Pilz

Pilze

 

 

Wir bieten aber die Möglichkeit in der Gutsverwaltung die Ausstellung eines Erlaubnisscheines zu beantragen. Dieser ist zeitlich und örtlich begrenzt und gilt ausschließlich für bestimmte Früchte und Revierteile.

 

Pilze sammeln