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Nach § 174 des Forstgesetzes von 1975 ist das Aneignen von
Früchten und Samen von Waldbäumen, sowie das Sammeln von Pilzen, Schwämmen
und Beeren zu Erwerbs-zwecken verboten. Eine gesammelte Menge von bis zu
2 Kilogramm pro Tag wird jedoch als Deckung des persönlichen
Bedarfes grundsätzlich anerkannt. Zusätzlich gibt das ABGB dem Eigentümer
auch die Möglichkeit, jedes Sammeln von Waldfrüchten zu verbieten. Dies, um
eine Gefährdung von Bestand und Erhalt der natürlichen Pflanzenwelt durch
geschäftliche Ausbeutung und Übernutzung zu verhindern. Darauf weisen wir
durch Hinweistafeln an unseren Besitzgrenzen hin.
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