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Der Wald dient der Erholung des Menschen und der Holzproduktion ist
aber auch Lebensraum der Wildtiere. Wald und Wild sind zwei Dinge die
untrennbar miteinander verbunden sind. Gleichzeitig kann dieses Verhältnis
auch zu Konflikten führen. Es gehört zu unseren traditionellen Aufgaben,
diese professionell zu lösen.
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Anpassen
von Wildbeständen an die Tragfähigkeit des Lebensraumes bedeutet
insbesondere, dass eine standortstaugliche Waldverjüngung ohne Zaun möglich
sein muss und dass der Einfluss des Schalenwildes auf die Vegetation die wirtschaftlichen
Grundlagen des Forstbetriebes nicht gefährden darf. Schalenwild übt als
Pflanzenfresser immer einen Einfluss auf die Vegetation seines Lebensraumes
aus. Schäden entstehen jedoch erst dann, wenn die vorgegebenen Ziele nicht
oder nur durch hohen finanziellen Einsatz erreicht werden können. Die Aufgabe der Jagd besteht darin, den Bestand an
heimischen Wildtieren zu erhalten und durch Regulation an die Tragfähigkeit
des Lebensraumes anzupassen. Wildarten die zahlreich vorkommen, haben eine
im Jahresverlauf festgelegte Jagdzeit. Wie viel und welches Wild erlegt
werden soll, wird auf Grund des Wildbestandes und der Beurteilung der
Vegetation von der Jagdbehörde festgelegt.
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Die Benützung des Waldes zu Erholungszwecken ist in den §§ 33
und 34 des Forstgesetzes von 1975 geregelt. Dort steht, dass jedermann den
Wald zu Erholungszwecken betreten darf. Nicht benützt werden dürfen
Waldflächen, für die gesetzliche Betretungsverbote bestehen sowie
Waldflächen mit forstbetrieblichen Einrichtungen (Forstgärten,
Holzlagerplätze, Gebäude, Bringungsanlagen einschließlich ihres
Gefährdungsbereiches) und Wieder- und Neubewaldungsflächen bis zu einer
Höhe von 3 m. Eine darüber hinausgehende Benutzung, wie Lagern bei
Dunkelheit, Zelten, Befahren oder Reiten, ist nur mit Zustimmung des
Waldeigentümers zulässig. Das Abfahren mit Skiern im Wald ist im Bereich
von Aufstiegshilfen nur auf markierten Pisten oder Skirouten gestattet.
Zusätzlich darf der Waldeigentümer den Wald befristet oder dauernd sperren.
Befristete Sperren zum Schutz der Waldbesucher sind vor allem im
Gefährdungsbereich der Holzfällung und –bringung notwendig. Das
Wandern während der Tageszeit, vor allem auf markierten Wanderwegen und
Steigen, die von den Tourismusverbänden erhalten werden, ist grundsätzlich erlaubt. Der aufgestellten Beschilderung zur Sperrung von
Wegen ist zur eigenen Sicherheit unbedingt Folge zu leisten.
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Unsere
Naturflächen – Berge, Wälder und Wiesen sind Erholungsraum für Alle. Durch
ihre Pflege und Bewirtschaftung sichern wir Lebensqualität. Jetzt und für
künftige Generationen.
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